Covid-UPDATE - Stand: 08. November 2021
Covid 19 Handlungsempfehlung und aktuelle Maßnahmen
Landjugend Niederösterreich
Stand: 08.11.2021
Allgemein – Zusammenfassung von Bestimmungen:
Die aktuelle Handlungsempfehlung und Maßnahmen beziehen sich auf die aktuell gültige Verordnung der Bundesregierung vom 08.11.2021: RIS - COVID-19-Maßnahmengesetz - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 08.11.2021 (bka.gv.at)
Aus 3-G wird 2-G: Überall dort, wo bislang 3-G galt, haben nur noch geimpfte und genesene Personen Zutritt. Dies gilt für
- körpernahe Dienstleistungen,
- Gastronomie, Nachtgastronomie, Weihnachtsmärkte, Hotellerie und ähnliche Settings,
- den Kulturbereich (Theater, Kinos und Opern, nicht aber Museen),
- Sport und Freizeiteinrichtungen
- Besuche in Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen, davon ausgenommen sind etwa Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung oder die Begleitung bei der Geburt. In geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
Übergangsfrist bis 6.12.2021: Bis dahin ist der Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test möglich.
Bestimmungen für (Landjugend)Veranstaltungen
- Veranstaltungen mit mehr als 25 Teilnehmer*innen:
- 2G-Pflicht
- Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmer*innen:
- 2G-Pflicht
- Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung, Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten, Erstellung eines Präventionskonzeptes
- Veranstaltungen mit mehr als 250 Teilnehmer*innen:
- 2G-Pflicht
- Bewilligung durch Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, Frist für Entscheidung 2 Wochen, d.h. nach Möglichkeit zumindest 3 Wochen vorher einreichen.
1G Nachweis = ausschließlich geimpfte Personen
2G Nachweis = genesene & geimpfte Personen
2,5G Nachweis = genesene, geimpfte & PCR getestete Personen
3G Nachweis = (nur noch bis 15.November) genesene, geimpfte & Antigen, sowie PCR getestete Personen
Antikörpertests sind nicht mehr als G-Nachweis gültig.
Praktische Auswirkungen auf unsere Aktivitäten:
GENERALVERSAMMLUNGEN
1. Verschieben
Die Generalversammlung wird aus gesundheitlicher (aufgrund von hohen Infektionszahlen) oder aus gruppendynamischer Sicht (nicht alle können einen 2G Nachweis vorweisen) vorerst verschoben und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Vereinsbehörde) wird darüber informiert. Die Information an die Bezirksverwaltungsbehörde muss jedenfalls vor Ablauf der im ZVR eingetragenen Funktionsperiode datiert werden und sollte zeitnah an die Vereinsbehörde (BH) geschickt werden. Achtung aktuelle Gesetzeslage nur bis 31.12.21. möglich, wird aber möglicherweise verlängert.
Was zu tun ist:
- wenn bereits eingeladen wurde: Mitglieder und Ehrengäste entsprechend informieren, Gasthaus absagen.
- Landjugend Niederösterreich (Landesbeirat, Büro usw.) Bescheid geben
- Vereinsbehörde (BH) über die Verschiebung informieren
2. Durchführen mit 2G und Onlinewahlen
Die Generalversammlung wird durchgeführt und um allen Mitgliedern eine Wahl zu ermöglichen, wird diese im Vorhinein für alle ONLINE ausgeschickt und das Wahlergebnis bei der Generalversammlung unter Einhaltung der 2G Regelung verkündet. Nach aktueller Gesetzeslage besteht die Möglichkeit nur bis zum 31.12.2021, wird aber möglicherweise verlängert.
Was zu tun ist:
- falls über 50 Personen: Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen BH mindestens 1 Woche vorher. Bei späterer Anmeldungen ist mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.
- Ausarbeitung eines Präventionskonzeptes (in Absprache mit dem Gasthaus)
- Information der Mitglieder und Ehrengäste über 2G-Regelung
- Überprüfung der 2G-Regelung beim Eintritt.
3. Durchführen und Wahl mit anwesenden Personen
Die Generalversammlung wird mit Wahlen vor Ort durchgeführt. Nur Mitglieder mit einem gültigen 2G Nachweis dürfen an der Generalversammlung und der Wahl teilnehmen. Wenn zur Generalversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde, ist nach den Bestimmungen des Statuts keine Mindestanzahl an Mitgliedern bei der Wahl erforderlich.
Was zu tun ist:
- falls über 50 Personen: Anmeldung der Veranstaltung bei der zuständigen BH mindestens 1 Woche vorher. Bei späterer Anmeldungen ist mit einer Verwaltungsstrafe zu rechnen.
- Ausarbeitung eines Präventionskonzeptes (in Absprache mit dem Gasthaus)
- Information der Mitglieder und Ehrengäste über 2G-Regelung
- Überprüfung der 2G-Regelung beim Eintritt.
BILDUNG UND AGRARKREISE
Seminare & Agrarkreise in Gastronomiebetrieben unterliegen, unabhängig ob über oder unter 25 Personen, der 2G-Regelung.
Seminare & Agrarkreise unter 25 Personen, außerhalb der Gastronomie, unterliegen der 3G-Regelung (bis 15. November), danach der 2,5G-Regelung.
Seminare & Agrarkreise über 25 Personen, außerhalb der Gastronomie, unterliegen der 2G-Regelung.
Bezirksklausuren und Funktionärsschulungen werden in Absprache mit dem jeweiligen Landjugendreferenten bzw. den Landesbeiräten geklärt.
WINTERPROGRAMM
1. Glühmost-, Glühwein- und Punschstände
Die Planung von Glühmost- und Glühwein- bzw. Punschständen kann aus aktueller Sicht vorgenommen werden. Solche Stände im Freien mit ausreichend Platz sollten bei Einhaltung der gesetzlichen Maßnahmen möglich sein. Diese Stände gelten als Gelegenheitsmärkte die im §16 der Verordnung gedeckt sind. Stände in Innenräumen sind auf Basis der aktuellen Verordnung nicht denkbar, weil in Innenräumen solcher „Gelegenheitsmärkte“ Maskenpflicht herrscht.
Was zu tun ist:
- Vor der Planung ist mit dem Bürgermeister der Gemeinde, in der ein solcher Stand geplant ist, Rücksprache zu halten.
- Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 50 Personen gleichzeitig anwesend sein werden, ist eine Anmeldung bei der BH verpflichtend notwendig.
- Ein Präventionskonzept für die Umsetzung der 2G-Regel ist auszuarbeiten.
2. Ausflüge
Bei der Planung von Ausflügen im Winter (z.B. Christkindlmarkt, Skifahren) ist von einer 2G-Regelung auszugehen. Diese betrifft nach aktuellem Stand:
- Reisebusse
- Christkindl- und Adventmärkte
- Gastronomie
- Skilifte
Was zu tun ist:
- Jedenfalls beim Buchen die Stornobedingungen prüfen, um unnötige Ausgaben auszuschließen.
- Eventuell über den 2G-Status der Mitglieder informieren, um die Teilnehmerzahl richtig einschätzen zu können.
3. Nikolausaktion
Eine Nikolausaktion kann nach derzeitigem Stand jedenfalls geplant werden.
Die Erfahrungen des letzten Jahres haben gezeigt, dass diese Brauchtumsaktivität jedenfalls dann durchführbar sein sollte, wenn das Haus nicht betreten wird. Beim Zusammenpacken der Geschenke sollten Hygienemaßnahmen eingehalten werden (z.B. 2,5G bei mehreren Personen). Der „Nikolaus“ sollte 2G-Status haben.
4. Bälle und Feste
Der Verlauf der Pandemie kann für den Jänner noch nicht vorhergesagt werden. Nach aktuellen Informationen versucht die Bundesregierung Veranstaltungen unter 2G-Regelungen zu ermöglichen. Aufgrund der derzeitigen Regelungen wären kleinere Bälle (bis max. 250 Personen) in den Ortsgasthöfen jedenfalls denkbar. Größere Bälle können vorgeplant werden. Es müsste jedenfalls 3 Wochen vor der Veranstaltung bei der Bezirkshauptmannschaft unter Vorlage eines Präventionskonzeptes um Genehmigung angesucht werden. Jedenfalls sollte bei Verträgen mit Musikgruppen, Hallenvermietern usw. kostenfreie Stornierung ermöglicht werden. Bei größeren Veranstaltungen ist aber auch unabhängig von der gesetzlichen Lage das Infektionsrisiko und das Risiko eines Imageverlustes zu bedenken.