UPDATE zu den Covid-Präventionsmaßnahmen
Nach dem Ende des generellen Lockdowns gibt es für Personen mit gültigem 2G-Nachweis nun wieder Möglichkeiten des Zusammentreffens. Für Personen ohne gültigen 2G-Nachweis gilt nach wie vor der Lockdown.
Die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 10. Dezember 2021 sieht aber auch für Geimpfte und Genesene weiterhin Einschränkungen vor. Im Folgenden erklären wir euch, was aktuell wie möglich ist.
Soweit möglich, sollen Aktivitäten im Freien stattfinden und Abstandsregelungen eingehalten werden, auch wenn einzelne Bestimmungen dies nicht unbedingt fordern.
Gemeinsam können wir mithelfen, die Infektionszahlen weiter niedrig zu halten, indem wir uns an die geltenden Vorschriften halten und das Test- & Impfangebot nützen.
Diese Handlungsempfehlung wurde nach bestem Wissen und Gewissen vom Landjugendbüro erstellt und soll als Hilfestellung zur 537. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) dienen und die Maßnahmen für landjugendrelevante Aktivitäten zusammenfassen. Notwendige Präventionskonzepte für die verschiedensten Landjugendaktivitäten können im Landjugendbüro angefragt werden und stehen im Self-Service-Portal zum Download zur Verfügung.
1. Glühwein-/Glühmoststände im Freien
Die gültige Verordnung erlaubt Glühwein-/Glühmoststände im Freien mit Einschränkungen.
- Die Teilnehmerzahl ist auf max. 300 gleichzeitig beschränkt.
- unter 50 Personen ist keine Anmeldung bei der BH notwendig
- von 50 bis 250 Personen ist der Stand eine Woche vorher bei der BH anzuzeigen
- von 251 bis 300 Personen benötigt man eine Bewilligung der BH, die spätestens zwei Wochen vorher beantragt werden muss.
- Der 2G-Nachweis ist zu kontrollieren (für andere Personen gilt der Lockdown)
- Alle Besucher sind mit Namen und Telefonnummer sowie der Zeit der Anwesenheit zu erfassen.
- Der Stand darf nur von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr betrieben und besucht werden.
- Ein*e Covid-Verantwortliche*r ist zu bestellen und ein Covid-Präventionskonzept ist auszuarbeiten. Das Konzept wird von der Behörde stichprobenartig geprüft und ist am Veranstaltungsort bereitzuhalten. (Vorlage im SSP)
- Selbstbedienung ist möglich, wenn in einem Covid-Präventionskonzept entsprechende Maßnahmen zur Reduktion des Infektionsrisikos gesetzt werden.
- Getränke dürfen im Freien auch im Stehen konsumiert werden.
- Keine Maskenpflicht im Freien, in Gebäuden (Garagen, Carports, Zelten usw.) gilt FFP2-Maskenpflicht.
Das bedeutet:
- Aus der Meldepflicht von einer Woche ergibt sich folgendes:
- Glühwein-/Glühmoststände mit über 50 Teilnehmern können frühestens am Montag den 21.12. stattfinden und sind um 23:00 Uhr zu schließen. Es dürfen danach keine Personen mehr anwesend sein. Die aktuelle Verordnung tritt allerdings mit 21.12. wieder außer Kraft. Die weitere Vorgangsweise ist nicht bekannt. Es können sich also danach wieder Änderungen ergeben.
- Glühwein-/Glühmoststände unter 50 Personen können ab sofort abgehalten werden. Es muss sichergestellt werden, dass nicht mehr Personen Zugang erhalten.
2. Aus den Auflagen ergibt sich die Notwendigkeit von Absperrungen des Bereichs, weil
- eine lückenlose Kontrolle der 2G-Regel und
- die Registrierung aller Teilnehmer*innen mit Uhrzeit verpflichtend ist und
- die maximale Teilnehmer*innenzahl nicht überschritten werden darf.
3. Entzerrungsmaßnahmen
- eine ausreichende Anzahl an Stehtischen ist wichtig
- Vor der Schank muss durch ein Einbahnsystem mit einer Absperrung das Ansammeln von Personen vor der Ausgabe verhindert werden.
4. Hygienemaßnahmen bezüglich der verwendeten Becher/Häferl/Gläser sind unbedingt einzuhalten.
5. Die Bestimmungen zu Sanitäranlagen (Seife/Einweghandtücher usw.) sind einzuhalten.
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2. Sitzungen, Seminare und Vorträge in geschlossenen Räumen
Sitzungen, Seminare und Vorträge sind unter gewissen Voraussetzungen möglich.
- Sitzungen/Besprechungen in geschlossenen Räumen ohne fixe Sitzplätze (mit Verabreichung von Speisen und Getränken)
- Maximal 25 Teilnehmer*innen
- Im Gasthaus hat der Betreiber beim Eintreffen jedem Besucher einen Platz zuzuweisen. Die Konsumation ist nur auf diesem Platz möglich. Am Platz darf die Maske abgenommen werden. Beim Verlassen des Platzes (aufstehen für fotografieren, Präsentation, Flipchart usw.) ist eine FFP2 Maske zu tragen.
- 2G Regelung ist lückenlos zu kontrollieren
- Teilnehmerregistrierung mit Name, Handynummer sowie Datum und Uhrzeit des Betretens.
- Die Zusammenkunft darf nur zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr stattfinden.
- Eine Meldung bei der Behörde ist nicht notwendig.
2. Sitzungen/Besprechungen in geschlossenen Räumen ohne fixe Sitzplätze ohne Verabreichung von Speisen und Getränken z.B. in einer Bezirksbauernkammer
- Maximal 25 Teilnehmer
- Es ist durchgehend eine FFP2 Maske zu tragen, in einer Pause darf im Freien die Maske abgenommen werden (auch zur Konsumation).
- 2G Regelung ist lückenlos zu kontrollieren
- Teilnehmerregistrierung mit Name, Handynummer sowie Datum und Uhrzeit des Betretens.
- Die Zusammenkunft darf nur zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr stattfinden.
- Eine Meldung bei der Behörde ist nicht notwendig.
3. Sitzungen, Seminare und Vorträge in geschlossenen Räumen zwischen 26 und 50 Personen mit zugewiesenen Sitzplätzen und Gastronomie
- Bei über 25 Personen nur mit fix zugewiesenen Sitzplätzen möglich. Nach der aktuellen Regelung ist die Veranstaltung so anzulegen, dass ein Verlassen des Sitzplatzes nur für kurze Dauer gestattet ist und alle Teilnehmer wie im Kino während der gesamten Dauer auf ihren Plätzen verweilen. Ein Sitzplan alleine reicht nicht aus.
- Im Gasthaus hat der Betreiber beim Eintreffen jedem Besucher ein Platz zuzuweisen. Die Konsumation ist nur auf diesem Platz möglich. Am Platz darf die Maske abgenommen werden. Beim Verlassen des Platzes ist eine FFP2 Maske zu tragen.
- 2G Regelung ist lückenlos zu kontrollieren
- Teilnehmerregistrierung mit Name, Handynummer sowie Datum und Uhrzeit des Betretens.
- Die Zusammenkunft darf nur zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr stattfinden.
- Eine Meldung bei der Behörde ist nicht notwendig.
4. Sitzungen, Seminare und Vorträge in geschlossenen Räumen zwischen 26 und 50 Personen mit zugewiesenen Sitzplätzen ohne Gastronomie z.B. in der Bezirksbauernkammer
- Über 25 Personen nur mit fix zugewiesenen Sitzplätzen möglich. Nach der aktuellen Regelung ist die Veranstaltung so anzulegen, dass ein Verlassen des Sitzplatzes nur für kurze Dauer gestattet ist und alle Teilnehmer wie im Kino während der gesamten Dauer auf ihren Plätzen verweilen. Ein Sitzplan alleine reicht nicht aus.
- 2G Regelung ist lückenlos zu kontrollieren
- Teilnehmerregistrierung mit Name, Handynummer sowie Datum und Uhrzeit des Betretens.
- Es ist durchgehend eine FFP2 Maske zu tragen, in einer Pause darf im Freien die Maske abgenommen werden (auch zur Konsumation).
- Die Zusammenkunft darf nur zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr stattfinden.
- Eine Meldung bei der Behörde ist nicht notwendig.
5. Sitzungen, Seminare und Vorträge in geschlossenen Räumen zwischen 51 und 250 Personen
- Nur mit fix zugewiesenen Sitzplätzen möglich
- 2G Regelung ist lückenlos zu kontrollieren
- Teilnehmerregistrierung mit Name, Handynummer sowie Datum und Uhrzeit des Betretens.
- In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen (ausgenommen Gastronomie am Verabreichungslatz)
- Anzeigepflicht bei der BH spätestens eine Woche vorher
- Dafür muss auch ein Corona-Präventionskonzept ausgearbeitet und ein*e Verantwortliche*r definiert werden.
- Die Zusammenkunft darf nur zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr stattfinden.
- Für die Ausgabe von Speisen und Getränken gelten die Regeln der Gastronomie. Der Gastronom hat jedem Besucher einen fixen Platz zuzuweisen. Die Konsumation ist nur auf diesem Platz möglich. Beim Verlassen des Platzes ist eine FFP2 Maske zu tragen.
Das bedeutet:
Bei Besprechungen und Sitzungen ist es sinnvoll ins Gasthaus zu gehen. Wichtig im Vorfeld mit dem Wirt Kontakt aufnehmen und bezüglich freier Räume mit der entsprechenden Platzanzahl nachfragen.
Wenn möglich die Teilnehmerzahl von Besprechungen mit 25 Personen begrenzen.
Von längeren Seminaren wie etwa Bezirksklausuren und ähnlichem werden wir vorübergehend Abstand nehmen. Kürzere Weiterbildungsmaßnahmen und Vorträge wie etwa Veranstaltungsrechtsschulungen, Mitgliederworkshops etc. sind aber auch jetzt durchführbar.
3. Jugendräume
Aufgrund fehlender detaillierter Regelungen muss davon ausgegangen werden, dass Jugendräume wie Freizeit- und Kultureinrichtungen zu behandeln sind.
- Der/die Betreiber*in von Freizeiteinrichtungen darf Kunden nur Einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
- In geschlossenen Räumen ist Maske zu tragen. Die Anwendung der Gastronomieregelung mit dem Zuweisen von Plätzen ist in der Praxis nicht durchführbar.
- Es ist ein*e Covid-Beaftragte*r zu bestellen und ein Covid-Präventionskonzept auszuarbeiten.
- Die Einrichtung darf nur zwischen 5:00 Uhr und 23:00 Uhr geöffnet sein und besucht werden.
Eine Öffnung der Jugendräume ist aufgrund der aktuellen Vorgaben also praktisch nicht möglich und sinnvoll. Für die Einhaltung der Maßnahmen ist die Leitung verantwortlich.
4. Warten auf das Christkind, Friedenslicht, etc.
Da diese Verordnung am 21. Dezember bereits wieder außer Kraft tritt, kann aktuell noch nicht gesagt werden, was zu Weihnachten gelten wird. Sobald wir mehr wissen, wird es wieder eine aktualisierte Handlungsempfehlung geben.
Vor größeren Veranstaltungen und Aktivitäten wird empfohlen mit dem Büro der Landjugend Niederösterreich Rücksprache zu halten. Die rechtlichen Grundlagen verändern sich laufend. Alle Aktivitäten müssen unter dem Grundsatz des Schutzes unserer Gesundheit betrachtet werden.
Die Empfehlungen wurden von der Landjugend Niederösterreich nach dem aktuellen Stand des Wissens erstellt. Es besteht kein Rechtsanspruch. Stand 12.12.2021
Sitzungen, Seminare und Vorträge in geschlossenen Räumen
ÜBERSICHT | ohne fixe Sitzplätze, mit Speisen/Getränken | ohne fixe Sitzplätze, ohne Speisen/Getränke (z.B. Bezirksbauernkammer) | mit fixen Sitzplätzen, mit Speisen/Getränken | mit fixen Sitzplätzen, ohne Speisen/Getränke | mit fixen Sitzplätzen, Speisen/Getränke – hier gelten die Regeln der Gastronomie |
Teilnehmerzahl | bis max. 25 Personen | bis max. 25 Personen | 26 – 50 Personen (ab 25 P. nur mehr mit fixen Sitzplätzen erlaubt) | 26 – 50 Personen (ab 25 P. nur mehr mit fixen Sitzplätzen erlaubt) | 51 – 250 Personen (ab 25 P. nur mehr mit fixen Sitzplätzen erlaubt) |
lückenlose Kontrolle der 2G-Regelung | JA | JA | JA | JA | JA |
Teilnehmerregistrierung mit Name, Handynummer, Datum und Uhrzeit des Betretens | JA | JA | JA | JA | JA |
FFP2 Maske tragen | am Platz: NEIN sobald nicht mehr am Platz (Aufstehen für Fotografieren, Flipchart etc.): JA | JA durchgehend (nur in einer Pause im Freien darf sie abgenommen werden) | am Platz: NEIN sobald nicht mehr am Platz (Aufstehen für Fotografieren, Flipchart etc.): JA | JA durchgehend (nur in einer Pause im Freien darf sie abgenommen werden) | JA durchgehend (außer in Gastronomie am Verabreichungsplatz) |
Öffnungszeiten | nur zwischen 05:00 und 23:00 Uhr erlaubt | nur zwischen 05:00 und 23:00 Uhr erlaubt | nur zwischen 05:00 und 23:00 Uhr erlaubt | nur zwischen 05:00 und 23:00 Uhr erlaubt | nur zwischen 05:00 und 23:00 Uhr erlaubt |
Meldung bei Behörde | NEIN | NEIN | NEIN | NEIN | JA spätestens 1 Woche vorher |
Corona-Präventionskonzept verpflichtend? | NEIN | NEIN | NEIN | NEIN | JA |