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COVID Update

| Service & Organisation

Lockerungen der COVID-19 Bestimmungen

Mit 1. Juli treten folgende Lockerungen, welche für die Landjugendarbeit bedeutend sind, in Kraft.

(auf Basis der 278.Verordnung: RIS Dokument (bka.gv.at))

Handlungsempfehlungen der Landjugend Niederösterreich
Covid-19-Lockerung
Stand 01.07.2021

Vor größeren Veranstaltungen und Aktivitäten wird empfohlen mit dem Büro der Landjugend Niederösterreich Rücksprache zu halten. Die rechtlichen Grundlagen verändern sich laufend. Alle Aktivitäten müssen unter dem Grundsatz des Schutzes unserer Gesundheit betrachtet werden. Es besteht nach wie vor die Gefahr von lokalen Ansteckungsherden.

Die Empfehlungen wurden von der Landjugend Niederösterreich nach dem aktuellen Stand des Wissens erstellt. Es besteht kein Rechtsanspruch. 

Veranstaltungen, Aktivitäten und Wettbewerbe der Landjugend zählen im Sinne der COVID-19-Öffnungsvererordnung zu Zusammenkünfte und sind in der 278. Verordnung im §12 geregelt. (unabhängig ob diese in einer Gaststätte oder nicht stattfinden!)
Die daraus geltenden Regelungen, welche im Präventionskonzept festgehalten werden, basieren auf der 278.Verordnung.   

Die aktuellen Regelungen der COVID-Gesetzgebung erlauben ab 1. Juli 2021:  

1. Veranstaltungen (Zusammenkünfte):

  • Veranstaltungen bis 99 Personen:
    • Keine Vorschriften bzgl. 3G Nachweis, Kontaktdatenerhebung usw. außerhalb des Gastgewerbes.
    • 3G Nachweise einhalten und kontrollieren wird trotzdem empfohlen.
  • Veranstaltungen mit 100 bis 499 Personen:
    • Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft
      • Die Zusammenkunft muss mindestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden. Diese hat folgende Punkte zu enthalten:
        • Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen
        • Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft
        • Zweck der Zusammenkunft
        • Anzahl der Teilnehmer
      • Diese Anzeige soll per E-Mail oder per Webapplikation (www.noel.gv.at) bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erfolgen.
    • 3G Nachweise prüfen
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 (3 G Regelung) vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
    • Präventionskonzept und Verantwortlicher
      Zusätzlich muss ein Präventionskonzept (siehe Vorlage…) erstellt werden, welches stichprobenartig von der BH kontrolliert wird, bei der Anzeige jedoch nicht mitgeschickt werden muss.
  • Veranstaltungen ab 500 Personen:
    • Bewilligung von der Bezirkshauptmannschaft
      • Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, dabei sind die Angaben wie oberhalb anzugeben.
      • Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Deshalb ist rechtzeitig einzureichen.
    • Präventionskonzept und Verantwortlicher
    • Zusätzlich ein Präventionskonzept (siehe Vorlage: …) ist mit dem Antrag auf Bewilligung der BH vorzulegen. Ein Verantwortlicher ist zu ernennen.
    • 3G Regelung prüfen
      Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Teilnehmer hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

2. Ausschank bei Veranstaltungen

Bei der Ausschank von Getränken und der Verabreichung von Speisen ist auf die Vermeidung einer Infektion Rücksicht zu nehmen. Bei Veranstaltungen über 100 Personen ist darauf im Präventionskonzept schriftlich einzugehen und die Umsetzung der genannten Maßnahmen ist vom COVID-Beauftragten zu überprüfen.

Bei kleineren Veranstaltungen besteht keine Verpflichtung zur Erstellung eines Covidkonzepts. Es wird trotzdem empfohlen Maßnahmen zur Vermeidung einer Infektion zu setzen. Beispiele für kleine Veranstaltungen sind: Getränke in verschlossenen Gebinden, Buffets eher vermeiden, bei Selbstbedienung Einbahnregelung usw.

Wenn in Innenräumen vorwiegend im Stehen konsumiert wird, ist die Auslastung auf max. 75% der für diesen Raum/dieses Zelt zugelassenen Personen eingelassen werden.

3. Veranstaltungen mit weitläufigen Gelände (Wandertag, Mähen, Pflügen usw.)

Es gelten die allgemeinen Regelungen für Zusammenkünfte. Das bedeutet, dass ab 100 Personen die 3 G Regelung zu überprüfen ist. Bei Geländen die nicht eingezäunt und mit Eingangskontrollen versehen werden können (z.B. Wandertage) sind Maßnahmen zu setzen, die eine möglichst engmaschige Kontrolle ermöglichen.

Es können an allen Stationen (nicht nur beim Start) Kontrollen durchgeführt werden und die kontrollierten Personen mit Kontrollbändern ausgestattet werden (wie beim Jugendschutz). Beim Betreten von Raststationen können so bereits kontrollierte und gekennzeichnete Personen durchgewunken und nicht gekennzeichnete Personen kontrolliert werden.

Bei Wettbewerben mit weitläufigen Geländen kann dieselbe Vorgangsweise bei Getränkeständen im Freien oder beim Eingang ins Zelt angewandt werden.

4. Sprengelheim/Jugendraum

Aktivitäten und Treffen aller Art in Sprengelräumen (inkl. Gärten usw.) fallen unter Zusammenkünfte im Sinne der Covid Verordnung. Damit ist unter 100 Personen keine Meldung bei der BH und kein Covid-Beauftragter vor Ort notwendig.

Die Überprüfung auf 3G wird empfohlen. Aufgrund der geringen Anzahl der Personen und der persönlichen Bekanntschaft kann die Kontrolle von wissentlich geimpften oder genesenen Personen entfallen. Bei Personen die laufend testen um den 3 G Status zu erhalten, ist eine Kontrolle wie in der Gastronomie sinnvoll.

Die Erstellung eines Präventionskonzeptes mit den wesentlichen Punkten für die Verhinderung der Ausbreitung des Virus wird empfohlen. In diesem sind Hygienemaßnahmen (z.B. Desinfektion der Hände, geschlossene Flaschen bei Getränken, wenn möglich Verlagerung von Aktivitäten ins Freie usw.) festzuhalten.

Die entsprechende Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der Sanitäranlagen ist von der Leitung des Vereins sicherzustellen. 

5. Bildung/Seminare/ Vorträge

Bei Seminaren und Bildungsveranstaltungen müssen

  • Teilnehmer bis 99 Personen nicht auf einen 3G Nachweis kontrolliert werden.
  • Der/die Vortragende muss eine 3G Nachweis vorweisen oder in Innenräumen eine Maske tragen.

6. Sport

Sportveranstaltungen sind nur zulässig, wenn vom Betreiber z. B. Gemeinde oder Fußballverein (oder vom Veranstalter für den Betreiber) ein Covid Konzept erstellt und ein Covid-Beauftragter ernannt wurde.

Veranstaltungen mit über 100 Personen sind bei der BH anzuzeigen. Bei über 500 Personen ist eine Genehmigung einzuholen.

Die Anlage darf nur nach Kontrolle der 3 Regel betreten werden.  Dies gilt für Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität, sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt sind (z.B. Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.

 

7. Agrarexkursionen/Best of Practice

Veranstaltungen können auf Basis der allgemeinen Regelungen für Zusammenkünfte bis 100 Personen ohne Anzeige bei der BH und besondere Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Zusammentreffen im Freien tragen ein wesentlich geringeres Ansteckungsrisiko und sind zu bevorzugen. Wenn im Zuge der Exkursionen Innenräume betreten werden sind Hygienemaßnahmen empfohlen. Die Überprüfung der 3G Regel ist sinnvoll.  

8. Ausflüge mit Reisebus

Bei Ausflügen gelten die jeweisl vorgegebenen örtlichen Regelungen. Im Reisebus darf jeder Sitzplatz besetzt werden. Das Tragen der Maske entfällt, sofern alle Mitreisenden einen 3G Nachweis vorweisen. Ein Präventionskonzept ist bis 100 Personen nicht  notwendig. 

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